Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Berlins AG, 9495 Triesen

 

1.         Geltungsbereich

 

            Diese Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung im gesamten Geschäftsverkehr der Berlins AG; insbesondere dann, wenn die Berlins AG einen Geschäftsabschluss vermittelt und hierfür eine Provision erhält, sich zur Lieferung, der Überholung, zur Versteigerung von Gebraucht- und Neumaschinen oder von Transport- und Hebesystemen oder Teilen davon (nachstehend gesamthaft „Maschinen“) bzw. zur Abwicklung dieser Geschäfte verpflichtet hat.

            Unter schriftlicher Vereinbarung im Sinne von Ziff. 1.1 ist Schriftform, Fax und Email zu verstehen.

            Diejenige natürliche oder juristische Person, welche mit der Berlins AG in eine Geschäftsbeziehung tritt, wird nachstehend als Kunde bezeichnet.

 

2.         Vermittlungsprovision und Entgelt ohne Lieferkomponente

 

            Die vereinbarte Vermittlungsprovision versteht sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer und ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

            Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 6% geschuldet, ohne dass es einer Mahnung oder förmlichen In-Verzug-Setzung bedarf.

            Die gleiche Regelung gilt für jedes Entgelt, welches zu Gunsten der Berlins AG vereinbart wurde, ohne dass eine Maschine geliefert, versandt oder abgeholt wird (Entgelt ohne Lieferkomponente).

 

3.         Preis

 

            Der vereinbarte Preis für Maschinen gilt ab dem jeweiligen Standort der Maschine.

            Nicht im vereinbarten Preis enthalten und zu Lasten des Kunden gehen insbesondere:

a.        Verpackung der Maschine;

b.        Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Lieferung oder des Versands der Maschine, also insbesondere die Frachtkosten, Kosten für die Versicherung und Verzollungskosten;

c.        Kosten für die Inbetriebnahme der Maschine;

d.        Kosten für elektrische Zuleitungen und Installationen sowie für zusätzliche Apparate, welche gegebenenfalls zum Betrieb der Maschine benötigt werden;

e.        Kosten für den Anschluss und die Montage von allfälligen Peripherie-Schnittstellen

f.         Einschulungskosten;

g.        Schutzvorrichtungen, auch wenn behördlich vorgeschrieben; und

h.        Kosten oder Gebühren für eine allfällig notwendige Bewilligung für die Inbetriebnahme der Maschine.

            Im Falle des Kaufs von Gebrauchtmaschinen verpflichtet sich der Kunde zur Vorauskasse, d.h. zur Zahlung vor Lieferung auf Rechnungsstellung durch die Berlins AG innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Im Falle des Zahlungsverzugs ist ein Verzugszins von 6% geschuldet, ohne dass es einer Mahnung oder förmlichen In-Verzug-Setzung bedarf.

            Im Falle des Kaufs von Neumaschinen ist die Hälfte des Kaufpreises innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung der Berlins AG und der Rest innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft oder Versand und Rechnungsstellung durch die Berlins AG zu bezahlen.

            Die Lieferung ist insbesondere erfolgt:

a.        bei Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden oder einer von ihr beauftragten Drittperson;

b.        bei Abholung der Maschine durch den Kunden oder einer von ihr beauftragten Drittperson ohne Unterzeichnung des Lieferscheins; und

c.        durch Ablieferung der Maschine beim Kunden oder beim vereinbarten Lieferort ohne Unterzeichnung des Lieferscheins und ohne schriftlichen Widerspruch durch den Kunden innerhalb von drei Tagen ab Lieferung.

            Lieferbereitschaft ist insbesondere gegeben wenn:

a.        im Falle der Abholung der Maschine durch den Kunden die Berlins AG dem Kunden schriftlich, per Fax oder per Email mitteilt, dass die Maschine nunmehr zur Abholung bereit steht; und

b.        im Falle der Lieferung durch die Berlins AG oder durch eine von ihr beauftragte Drittperson die Maschine beim Kunden oder am vereinbarten Lieferort abliefern will und der Kunde oder die von ihr beauftragte Drittperson die Annahme der Lieferung ohne wichtigen Grund verweigert.

            Der Versand ist erfolgt, wenn die Maschine an das Beförderungsunternehmen übergeben wurde.

 

4.         Lieferfristen

 

            Der Kunde ist in Kenntnis davon, dass die Berlins AG keine Maschinen herstellt. Die Berlins AG ist daher darauf angewiesen, dass im Falle des Kaufs von Neumaschinen die Maschinen durch den Hersteller rechtzeitig hergestellt werden. Vor diesem Hintergrund sowie auch für den Fall, in dem keine Neumaschinen gekauft werden, nimmt der Kunde zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass vereinbarte Lieferfristen nicht absolut verbindlich sind, die Berlins AG jedoch nach Kräften dafür Sorge trägt, dass die vereinbarten Lieferfristen eingehalten werden.

            Ist die Lieferverzögerung durch Gründe, welche beim Hersteller der Maschine, durch Materialmangel, Betriebsstörungen, Ablieferungs- und Transporthindernisse aller Art, Fälle höherer Gewalt oder andere Gründe, welche nicht bei der Berlins AG liegen, verursacht, hat der Kunde weder ein Recht zum Vertragsrücktritt, noch Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der Berlins AG.

 

5.         Gewährleistung und Garantie

 

            Da die Berlins AG weder Maschinen herstellt, noch selbst überholt oder versteigert, übernimmt die Berlins AG im Zusammenhang mit den Maschinen keinerlei wie immer geartete Gewährleistung oder Garantie.

            Die Berlins AG tritt aber mit Geschäftsabschluss mit dem Kunden sämtliche allfälligen Gewährleistungs- und Garantieansprüche, welche durch Abwicklung des Rechtsgeschäfts mit den Dritten auf die Berlins AG übergehen oder ihr zustehen, an den Kunden ab. Der Kunde kann allfällige Gewährleistungs- und Garantieansprüche direkt gegenüber dem Geschäftspartner der Berlins AG, also insbesondere den Hersteller, Händler, Auktionator, geltend machen.

            Da die Berlins AG nicht Hersteller der Maschinen ist, sind Ansprüche aus Produktehaftpflicht gegenüber der Berlins AG ausgeschlossen und können diese nur gegenüber dem Hersteller der Maschinen geltend gemacht werden.

            Allfällige Angaben zu Gewicht, Massen oder allfällige Abbildungen, insbesondere des Herstellers oder Händlers, sind ohne Verbindlichkeit.

 

6.         Gefahrtragung

 

            Im Falle von Lieferung der Maschinen durch die Berlins AG oder durch eine von ihr beauftragte Drittperson sowie im Falle des Versands der Maschinen geht die Gefahr mit Übergabe der Maschine an die beauftragte Drittperson bzw. das Beförderungsunternehmen von der Berlins AG auf den Kunden über.

            Im Falle der Abholung der Maschine durch den Kunden geht die Gefahr durch Mitteilung (schriftlich, per Fax oder per Email) seitens der Berlins AG an den Kunden, dass die Maschine zur Abholung bereit steht, von der Berlins AG auf den Kunden über.

 

7.         Verrechnung

 

Die vereinbarte Provision, das Entgelt oder der Preis ist bei Fälligkeit in jedem Fall zu bezahlen. Eine Verrechnung irgendwelcher Ansprüche ist, vorbehaltlich zusätzlicher schriftlicher Vereinbarung, ausgeschlossen.

 

8.         Eintausch

 

            Werden Maschinen getauscht oder an Zahlung genommen, so gelten die vereinbarten Preise für betriebsbereite, gereinigte Maschinen, frei Haus geliefert an den von der Berlins AG bezeichneten Lieferort.

            Allfällige erforderliche Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten sowie Transportkosten werden in Rechnung gestellt.

 

9.         Eigentumsvorbehalt

 

            Die Maschinen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden im Eigentum der Berlins AG bzw. im Eigentum des Vertragspartners der Berlins AG, von der die Berlins AG die Maschinen kauft.

            Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Eigentumsvorbehalt an der Maschine beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister ohne sein Mitwirken eingetragen wird.

            Die Maschinen dürfen bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden weder weiterverkauft noch verpfändet werden.

            Bis zur vollständigen Bezahlung verpflichtet sich der Kunde die Maschinen gegen Elementarschäden, Feuer, Wasser und Maschinenbruch zu versichern und vorschriftsmässig zu unterhalten und zu betreiben.

 

10.       Änderung der AGB

 

            Die Berlins AG behält sich vor, die AGB einseitig abzuändern.

            Die abgeänderten AGB gelten als vereinbart, wenn sie dem Kunden übermittelt oder auf der Internetseite der Berlins AG (www.berlins.li) bekannt gegeben werden und sich der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übermittlung bzw. Bekanntmachung schriftlich gegen deren Geltung ausspricht.

 

11.       Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

            Auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Berlins AG und dem Kunden ist ausschliesslich liechtensteinisches Recht anwendbar.

            Gerichtsstand ist Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, wobei die Berlins AG auch das Recht hat, den Kunden an seinem Hauptsitz oder dem Sitz einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte sowie überall dort zu belangen, wo der Kunde über Vermögen verfügt (Wahlgerichtsstand zugunsten Berlins AG).